Bestellung eines neuen Verwalters einer WEG
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Soll in einer WEG ein neuer Verwalter bestellt werden, müssen den Eigentümern rechtzeitig alle nötigen Informationen vorliegen. Das bedeutet, dass diese spätestens mit der Einladung zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden müssen.
Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Zu den relevanten Inmformationen gehören auch Alternativangebote. Diese müssen den Eigentümern vor der Sitzung bekannt gegeben werden. Denn nur so sei es diesen möglich, eigene Nachforschungen anzustellen und sich ein eigenes Bild von der Geeignetheit des Verwalters zu machen. Im konkreten Fall waren die Namen und Konditionen der anderen Bewerber erst während der Versammlung bekannt gegeben worden.
BGH vom 24.1.2020 - V ZR 110/2019
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Gerade die Bestellung eines neuen Verwalters birgt einige Stolperstellen für den Beirat, der dieses zu organisieren hat. Vorherige Beratung lohnt sich.“