Beurteilung der Testierfähigkeit
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wird in einem Verfahren die Testierfähigkeit des Erblassers bestritten, sind zur Beurteilung dieser Frage grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie berufen.
Bestellt das Gericht einen Facharzt aus einer anderen Disziplin, liegt hierin – so das Oberlandesgericht München – ein wesentlicher Verfahrensfehler durch die Verletzung des Anspruchs des Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
OL.G München vom 14.01.2020 – AZ. 31 Wx 466/19
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Der Versuch, ein ungeliebtes Testament durch den Hinweis auf eine seinerzeit fehlende Testierfähigkeit vom Tisch zu bekommen, wird gerne auf verfolgt, ist aber in der Praxis schwer durchzusetzen. Denn wie bei der Geschäftsfähigkeit wird die Testierfähigkeit grundsätzlich erst einmal unterstellt. Mithilfe eines Sachverständigen muss es daher gelingen, das Gericht vollständig von der Testierunfähigkeit des Erblassers zu überzeugen, will man das Verfahren zum Erfolg führen. Gerade dann, wenn das entsprechende Testament schon vor Jahren aufgesetzt worden ist, ist dieses extrem schwierig.“