BGH streicht Kündigungsfristen bei Heimverträgen
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das Heimrecht / WBVG sieht vor, dass ein Heimbewohner spätestens bis zum dritten Werktag kündigen muss, um noch zum Ende des Monats aus dem Heimvertrag ausscheiden zu können. Das gilt dem BGH nach nun nicht mehr. Denn nach §87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt das Prinzip der tagesgleichen Vergütung, wonach der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage gilt, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält. Und diese Regelung wendet der Bundesgerichtshof auf die Kündigung durch den Heimbewohner an. Er begründet dieses mit dem Verbot der Schlechterstellung aus §15 Abs. 1 S. 2 WBVG.
BGH vom 4. Oktober 2018 zum Az. III ZR 292/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn der Heimbewohner auch Leistungsbezieher aus der Pflegeversicherung und damit kein reiner Selbstzahler war.“