Ehemann verprügelte Liebhaber seiner Ehefrau; Liebhaber hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Mitgeteilt von Ehemalige
Ein Liebhaber, der vom Ehemann seiner Geliebten verprügelt worden ist, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Landgericht Paderborn, Urteil vom 12.10.1989 – 1 S 197/89
In diesem Fall kam ein Ehemann nach Hause und erwischte seine Ehefrau inflagranti mit ihrem Liebhaber im Ehebett. Der Ehemann verprügelt daraufhin diesen Mann derart, dass er eine Woche stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste und für 6 Wochen arbeitsunfähig war.
Das Schmerzensgeld für den Liebhaber wurde durch 2 Instanzen abgewiesen. Dem Kläger (Liebhaber) ist ein Mitverschulden anzulasten, welches einen Schmerzensgeldanspruch ausschließt. Der Kläger ist nicht nur mit der Ehefrau des Beklagten (Ehemann) fremd gegangen, sondern er hat dies auch noch im ehelichen Bett getan.
Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Unter Berücksichtigung dieser Funktion müsste die Zahlung eines Schmerzensgeldes der Billigkeit entsprechen. Dies betrifft nicht nur die Höhe, sondern kann im Einzelfall auch ein Schmerzensgeld unbillig machen. Dieser Fall liegt hier vor. Das Verhalten des Klägers (Liebhabers) ist eine absolute Provokation, denn der Ehebruch hat nicht an irgendeinem Ort, sondern im Ehebett stattgefunden. Diese Provokation rechtfertigt kein Schmerzensgeld.
Anmerkung zu diesem Urteil:
Dieser Fall kann von einem anderen Gericht auch völlig anders entschieden werden.
Weiterhin muss beachtet werden, dass hier nur im zivilrechtlichen Verfahren ein Schmerzensgeld abgelehnt wurde. Strafrechtlich musste sich der Ehemann für die Körperverletzung verantworten.