Eine reine verbrauchsabhängige Kostenverteilung bei Mietverträgen ist häufig problematisch
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Grundsätzlich kann in Mietverträgen auch eine reine verbrauchsmäßige Verteilung der Heizkosten vereinbart werden. Das lässt §10 HeizKO zu. Eine solche Vereinbarung kann sich aber schnell zum Bumerang entwickeln. So sieht es zumindest der BGH, der für solche Fälle entschied, dass dann alle Verbräuche durch Messgeräte erfasst werden müssen. Im vorliegenden Fall ging es um Heizkosten, die in den Räumen des vermieteten Objektes als Heizung über die Lüftung entstanden, was – unbestritten – mit vertretbarem Aufwand nicht zu messen war. Doch diesen Einwand des Vermieters lies der BGH nicht gelten. Dazu fehle es an einer planwidrigen Lücke. Die Folge: Der Vermieter konnte die gesamten Heizkosten nicht umlegen.
BGH vom 30.01.2019 zum Az. XII ZR 46/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Wer ausschließlich verbrauchsabhängig abrechnet muss alle, aber auch wirklich alle Verbräuche mit geeigten Geräten erfassen können.“