Einsatz des Vermögens beim Elternunterhalt
Mitgeteilt von Ehemalige
Grundsätzlich gilt bei der Zahlung von Unterhalt an Verwandte, dass der Unterhaltspflichtige gegebenenfalls den Stamm seines Vermögens einzusetzen hat. Hier gilt die Begrenzung, wonach die Unterhaltspflicht dort endet, wo der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre.
Bei der Zahlung von Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass beim Elternunterhalt Rücksicht darauf genommen werden muss, dass das Kind seine Vermögensdispositionen bereits getroffen hat, wenn es mit der Bedürftigkeit seiner Eltern konfrontiert wird. Insofern gilt für den Einsatz des Vermögens beim Elternunterhalt dass eine zeitliche Kongruenz bestehen muss.
So gibt es zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtshofs, in welchem sich dieser mit Rücklagen für die Altersversorgung beschäftigt hat. Dabei hat der BGH ausgeführt, dass das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind grundsätzlich sein Vermögen für seinen eigenen angemessenen Unterhalt sowie für seine sonstigen Verpflichtungen vorrangig einsetzen darf.
Das bedeutet, dass es zunächst um die Absicherung der eigenen Existenz und der des Kindes geht. Bei der Bildung von Rücklagen wird beim Elternunterhalt grundsätzlich ein großzügiger Maßstab angelegt.
So soll zum Beispiel beim Elternunterhalt eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn sich der Unterhalts wichtige damit fortlaufende Einkünfte abschneidet. Auch ist insbesondere zu beachten, dass er einen Unterhaltsanspruch eine rechtlich schwache Stellung hat. Deshalb soll grundsätzlich solches Vermögen, welches das unterhaltswichtige Kind für seine angemessene Altersversorgung zurücklegt, zu verschonen sein. Der Bundesgerichtshof hatte darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Alterssicherungssysteme nicht ausreichend sein könnten und es damit dem zum Elternunterhalt Verpflichteten möglich gemacht werden muss, eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen.
Das bedeutet, dass dem zum Elternunterhalt Verpflichteten Kind Aufwendungen aus dem Einkommen zu möglichen Ansparung gestattet sein muss. Auch auf der Vermögensseite müssen vorsorglich Ansparungen beim Unterhaltspflichtigen Kind gestattet sein.
Das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind soll auch nicht verpflichtet werden, Vermögen einzusetzen, dessen Verwertung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. So können zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht oder eine persönliche Dienstbarkeit nicht verwertet werden. Zur Begründung wird angegeben, dass diese Rechte nicht übertragbar nicht pfändbar sind.