Einsichtsrecht in Gutachten des Versicherers
Mitgeteilt von Ehemalige
Das Oberlandesgericht Schleswig beurteilte am 13.7.2020 einen Fall, in welchem ein Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Gutachten nicht zur Kenntnis gab. Der Kernsatz der Begründung des Einsichtsrechts lautet wie folgt: „Der Versicherer ist nach den auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Pflichten der Vertragsparteien zur gegenseitigen Unterstützung und zur Mitwirkung bei der Erreichung der Ziele der anderen Partei verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ein vorliegendes Schadensgutachten zur Verfügung zu stellen, wenn der Versicherungsnehmer ihn hierzu auffordert und für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich ist.“. Infolge der Nichtgewährung des Einsichtsrechts erachtete das OLG eine Treuepflicht des Versicherers für verletzt.
OLG Schleswig vom 13.07.2020, Az. 16 U 137/19