Einziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Mitgeteilt von Ehemalige
Sofern ein hoch begabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten „unbeschulbar“ ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstellung entzogen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit dem Entzug der elterlichen Sorge in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht zwecks Begutachtung des als hoch begabt eingeschätzten, aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten jedoch unbeschulbaren Kindes auseinandergesetzt.
Die Kindesmutter hatte eine Begutachtung des Kindes abgelehnt.
Das Amtsgericht hatte zunächst den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge zwecks Begutachtung abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in den Teilbereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Jugendamt als Ergänzungspfleger in diesen Bereichen eingesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mehrere Beschlüsse mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung- und Begründungspflicht in Verfahren bei Kindeswohlgefährdung veröffentlicht.
In einem Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Voraussetzung für den Entzug der elterlichen Sorge und Trennung zwischen Eltern und Kind eine nachhaltige Gefährdung ist. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.