Erbschein trotz unauffindbarem Testament
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ist ein Dritter mittels Testament als Erbe eingesetzt worden, wird ihm in der Regel nur bei Vorlage des Originals des Testamentes ein Erbschein ausgestellt. Alleine wegen seiner Unauffindbarkeit ist aber ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht per se ungültig und kann auch nicht pauschal als widerrufen nach § 2255 BGB angesehen werden. Allerdings muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit eines unauffindbaren Testamentes beruft die formgültige Errichtung und den Testamentsinhalt beweisen. Dabei kann bereits eine Kopie als ausreichender Nachweis ausreichen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn keine anderen Personen Anspruch auf den Nachlass erheben.
OLG Köln vom 2.12.2016 zum Az. 2 Wx 550/16