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Erstattung von Detektivkosten an einen Haftpflichtversicherer

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Kosten der Einschaltung einer Detektei können erstattungspflichtig sein. Das entschied das OLG Köln zu Gunsten eines Haftpflichtversicherers, der den berechtigten Verdacht auf Versicherungsbetrug hegte. Erstattungspflichtig seien solche Kosten aber nur dann, wenn …

  1. die Kosten nicht außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen (vorliegend waren es knapp 10%),
  2. zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren,
  3. eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe zur Einschaltung einer Detektei gehabt hätte,
  4. die Detekteikosten prozessbezogen waren sowie
  5. aus einer ex-ante-Sicht keine einfacheren Möglichkeiten bestanden haben, die gewünschten Informationen billiger zu erlangen.
OLG Köln vom 2.8.2017 zum Az. 17 W 175/16

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das OLG arbeitet mit vielen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen. Bevor eine Detektei eingeschaltet wird – von welcher Seite auch immer – sollte eine ausführliche Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht in Anspruch genommen werden.“