Fälligkeit des Anspruchs des Mieters auf Rückgabe der Mietsicherheit
Mitgeteilt von Ehemalige
Bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages wird in aller Regel eine Mietsicherheit geleistet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter ein Interesse daran, die Mietsicherheit möglichst zeitnah zurück zu erhalten. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit wird allerdings erst dann fällig, wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, also zu dem Zeitpunkt indem dem Vermieter keine Forderung mehr aus dem Mietverhältnis zustehen. Neben noch offenen Mietzahlungen und möglichen Ansprüchen aus Verschlechterung der Mietsache sind dies häufig Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Über diese wird erst nach Beendigung des Mietverhältnisses abgerechnet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt ist, sich wegen bereits verjährter Betriebskostenabrechnungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters seien wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB.
BGH vom 20.07.2016 zum Az. Vll ZR 263/14