Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr
Die Geltendmachung von Mängelrechten nach § 634 BGB durch den Auftraggeber ist grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme möglich.
Soweit dem Auftraggeber kein Nacherfüllungsanspruch mehr zusteht und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat, kann der Auftraggeber jedoch berechtigt sein, die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB auch ohne Abnahme geltend zu machen. Das Verlangen eines Kostenvorschusses, um den Mangel selbst zu beseitigen, ist jedoch allein nicht ausreichend, um den Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis anzunehmen. Ein Abrechnungsverhältnis kann jedoch angenommen werden, wenn der Auftraggeber unter keinen Umständen mit mehr dem Unternehmer zusammenarbeiten will und er dies ausdrücklich oder konkludent erklärt hat. Damit hat der Auftraggeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Nacherfüllung durch den Unternehmer endgültig und ernsthaft ablehnt.
BGH vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13