Haftung für Altverbindlichkeiten gegenüber WEG
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ist der Wohnungseigentümer eine GbR, haftet ein ausscheidender Gesellschafter dieser GbR für Altverbindlichkeiten (im konkreten Fall ging es um Hausgeld) auch noch dann, wenn diese bis zu fünf Jahre nach seinem Ausscheiden fällig werden. Die Verbindlichkeiten müssen bis zum Ausscheiden noch nicht entstanden sein, allerdings muss der Rechtgrund für die Verbindlichkeiten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gelegt worden sein.
BGH vom 3.7.2020 - V ZR 250/19
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Diese harte Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr und überdeutlich, wie wichtig es in einer GbR ist, die wechselseitigen Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftervertrag zu regeln.“