Grenzen der Zwangsmedikation
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation (§1906a BGB) ist so alt noch nicht, da gibt es schon erste Einschränkungen. Denn soweit der Betreute noch einen natürlichen Willen äußern kann, muss zuvor ernsthaft,cmit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung äuerlichen Drucks versucht werden, ihn von der Notwendigkeit der Medikation zu überzeugen. Dieses hat das Betreuungsgericht zu prüfen.
BGH vom 12.9.2018 zum Az. XII ZB 87/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Häufig wird es an einer ausreichenden Dokumentation des Überzeugungsversuchs mangeln. Sehr hilfreich wäre hier die Dokumentation involvierter Pflegekräfte.“