Haftung bei nichtqualifiziertem Personal
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wie wichtig der Einsatz qualifizierten Personals ist, hat das Landgericht Mainz noch einmal deutlich gemacht. Hier hatte eine Pflegehilfskraft die – zweifelsfrei missverständliche – Anweisung eines Arztes prompt falsch verstanden. Aber, und das war die Besonderheit, einem solchen Missverständnis wäre eine Fachkraft wegen ihres Wissens nicht aufgesessen. Also, so urteilte das Gericht, liegt ein Organisationsverschulden des Trägers vor, auf Grund dessen er haften müsse. Denn jede Einrichtung schulde immer ein Handeln lege artis und durch ausreichend hierfür qualifiziertes Personal.
(LG Mainz – Urteil vom 9,4,2014 zum Az. 2 O 266/11)