Haftung des Heimträgers für Tiere im Heim
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Einmal mehr hatte sich der BGH mit der Haftung des Tierhaltes zu befassen. Das Urteil dürfte Ausstrahlwirkung auf viele Haustiere haben, die von Heimen gehalten werden. §833 BGB sieht nur dann die Möglichkeit der Entlastung vor, wenn das Tier der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei versteht der BGH unter Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die objektiv darauf angelegt und subjektiv davon getragen ist, Gewinn zu erzielen. Das aber wird bei Tieren im Heim im Regelfall nicht gegeben sein. Eine andere Bewertung würde sich erst dann ergeben, wenn das Heim offensiv mit dem Heimtier als Alleinstellungsmerkmal um neue Heimbewohner werben würde oder deshalb Mehrkosten geltend machen würde. Letzteres dürfte aber heimrechtlich problematisch sein.
Liegt keine Erwerbstätigkeit vor, haftet der Tierhalter auch ohne eigenes Verschulden.
BGH vom 14.2.2017 zum Az. VI ZR 434/15