Haftung für Haustiere eines Heimes
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Regelmäßig nutzen Alten- und Behindertenheime Haustiere für ihre Arbeit. Gerade ggü. dementiell Erkrankten oder Menschen mit geistiger Behinderung sind diese in der Lage, ganz eigene Beziehungen aufzubauen. Haftungsrechtlich unproblematisch ist solches aber nicht.So hat der BGH jüngst entschieden, dass ein Tier nur dann zum Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, wenn es wirtschaftlichen Zwecken diene. Das aber bedeutet, dass Tiere im Heim objektiv und subjektiv mit Gewinnerzielungsabsicht eingesetzt werden müssen, damit dem Heim die Möglichkeit zukommt, sich bei einem Schaden durch das Tier mit dem Argument zu entlasten, die Schädigung durch das Tier wäre auch bei gehöriger Aufsicht entstanden (§832 S. 2 BGB). In der Regel dürfte das nicht der Fall sein, da nur für die Anwesenheit eines Tieres keine höheren Tagessätze verlangt werden dürfen.
BGH vom 14.2.2017 zum Az. VI ZR 434/15)