Haftung einer Krankenkasse für Leistungszusagen eines Mitarbeiters
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Versicherter einer Krankenkasse darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Leistungszusage seiner Krankenversicherung vertrauen. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts und der Verzahnung des Krankenversicherungsrechts mit anderen Sozialversicherungsbereichen (Pflege, Rentenrecht, Sozialhilfe) kann in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung auch in den Details bekannt ist. Obwohl gesetzlich nicht leistungsverpflichtet, hat die Krankenkasse in solchen Fällen gleichwohl zu leisten.
Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich dem Versicherten die Unrichtigkeit der Auskünfte von Mitarbeitern seiner Krankenversicherung aufdrängen musste.
OLG Karlsruhe vom 18.12.2012 zum Az. 12 U 105/12