Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber die Pflicht, Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung auf den ihnen zustehenden Zusatzurlaub hinzuweisen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung seines Mitarbeiters nichts wusste.
LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2021 zum Az. 5 Sa 267/19
Der Kommentar von Rechtsanwalt Machacek, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Arbeitsrecht ist zwar Arbeitnehmerschutzrecht. Das geht dem LAG nach aber nicht so weit, als dass ein Arbeitgeber quasi prophylaktisch alle seine Arbeitnehmer über den Zustatzurlaub für schwerbehinderte Menschen informieren müssen, nur auf den Verdacht hin, dass darunter einer sein könne, der seine Schwerbehinderung bisher nicht offenbart hat.“