Vergütung von Berufsbetreuern ¹
Anmerkung: Die nachfolgenden Rechtsquellen berücksichtigen bereits das zum 1.1.2023 ein Kraft tretende Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Die gesetzliche Grundlage können Sie hier herunterladen.
Ehrenamtliche gesetzliche Betreuer erhalten grundsätzlich keine Vergütung (§ 1876 S. 1 BGB), sondern nur eine Aufwandsentschädigung. In den meisten Fällen wählen ehrenamtliche Betreuer die Möglichkeit der Pauschale (§1878 BGB), die sie von der Rechnungslegung über ihre Aufwendungen entlastet. Ist der Betreute vermögenslos ², ist der Betrag aus der Staatskasse zu zahlen (§1879 BGB).
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung, die – so der Betroffene vermögend ² ist – von diesem zu zahlen ist. Das sollte man wissen, bevor man voreilig mit einem Berufsbetreuer liebäugelt.
Hinweis:
Es wurden nicht alle für die Berechnung maßgeblichen Daten angegeben!
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¹ Die Berechnung stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.
² Vereinfachend kann man sagen, dass als mittellos gilt, wer über ein Vermögen von nicht mehr als 5.000 € verfügt (§ 1836c Nr. 2 i.V.m. §90 SGB XII BGB).
³ Das neue Vergütungsrecht ist am 27.07.2019 in Kraft getreten. Es kann daher nur eine Vergütung ab August 2019 berechnet werden. Es werden nur volle Monate berechnet.