Keine Ansprüche der Kreditkartengesellschaft bei Spielverlusten im Onlinecasino
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer
Rechtlich umstritten ist weiterhin die Frage, ob eine Kreditkartengesellschaft ihren Karteninhaber mit Beträgen belasten darf, die bei Verlusten von Onlinecasinos entstanden sind. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen vom 19.02.2019 ist dies nicht der Fall.
Das Gericht stellte fest, dass das Kreditkartenunternehmen Aufwendungen erstattet verlangen kann, wenn es diese nach den Umständen für erforderlich halten darf. Dabei habe das Kreditkartenunternehmen grundsätzlich nicht zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung zugrunde liegt. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens (an das Onlinecasino) sei allerdings ausnahmsweise keine Aufwendung, die für erforderlich gehalten werden darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. In einem solchen Fall sei das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Im dem durch das Gericht zu beurteilenden Fall lag ein Verstoß des Onlinecasinos gegen § 4 des Staatsvertrages der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Glücksspielwesen (Glücksspielstaatsvertrag) vor. Das Onlinecasino hatte das Glücksspiel ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet.
Demnach war auch die Mitwirkung des Kreditkartenunternehmens bei der Zahlungsabwicklung nicht erlaubt. Das Gericht hat daher die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Kreditkartenunternehmens zurückgewiesen.
AG Leverkusen vom 19.02.2019 Az 26 C 346/18