Keine Beschwerdebefugnis naher Verwandter gegen eine Aufhebung einer Betreuung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Eigentlich nichts Neues, aber immer wieder haben die Betreuungsgerichte nahe Verwandte darüber aufzuklären, dass sie keine eigene Rechtsposition in Betreuungsverfahren haben.Zwar sieht das Recht vor, dass nahe Verwandte grundsätzlich vorrangig als Betreuer zu bestellen sind (§1897 Abs. 4 BGB), doch gewährt ihnen diese Norm keinen einklagbaren Anspruch auf dieses Amt. Daher kann ein naher Verwandter auch nicht mit der Beschwerde erfolgreich die Aufhebung einer Betreuung angehen.
BGH vom 31.,05.2017 zum Az. XII ZB 550/16