Keine Einbeziehung eines betrieblich erworbenen Anrechts nach Umwandlung in private Kapitalversicherung
Mitgeteilt von Ehemalige
Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der BGH hatte seine bisherige Rechtsprechung zur Nichteinbeziehung von auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichteten privat erworbenen Anrechten bestätigt. Der vorliegende Leitsatz gilt für private Kapitalversicherungen, aber auch für private Rentenversicherungen, wenn von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten ist und das Gesetz deshalb von diesem Grundsatz nur eine Ausnahme für Anwartschaft rechten aus der betrieblichen Altersversorgung und Anwartschaftsrechten vorsieht. Hintergrund der Ausnahmeregelung ist, dass Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen nicht immer lediglich nur Vorsorgecharakter aufweisen. Sie können auch für den privaten Konsum genutzt werden. Das gleiche gilt für private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, allerdings nur dann, wenn das Wahlrecht tatsächlich jedoch ausgeübt wird.
BGH vom 21.06.2017 zum Az. XII ZB 636/13