Kündigung eines Anwaltsvertrages
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Eine Mandantin hatte ihren Anwalt mit der Vertretung in einer Kapitalanlagesache beauftragt. Dieser bestand mehrfach darauf, ein weiteres Beratungsinstitut hinzuzuziehen, um ausreichende fachliche Kompetenz sicherstellen zu können. Er verschwieg jedoch, dass alleinige Geschäftsführerin dieses Instituts seine Ehefrau war. Als dieser Umstand aufflog, kündigte die Mandantin und machte die Kosten der Beauftragung eines neuen Rechtsanwaltes als Schaden geltend.
zu Unrecht wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied. Grundsätzlich könne ein Mandant jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung das Mandat beenden. Ganz so einfach sei es aber nicht mit den vergütungsrechtlichen Folgen. So bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn aus wichtigem Grund gekündigt würde (was vorliegend wohl anzunehmen sein dürfte) und dieses innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolge (§ 626 Abs. 2 BGB). genau diese Frist hatte die Mandantin allerdings nicht gewahrt.
BGH vom 16. Juli 2020 – IX ZR 298/19