Maklerkosten als Schadenersatz
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Kündigt ein Vermieter pflichtwidrig, täuscht er beispielsweise Eigenbedarf vor, ist er – wenn der Mieter dann auszieht – grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof gehören hierzu aber nicht die Maklerkosten, die beim Mieter anfallen, weil er keine neue Mietwohnung sucht, sondern Eigentum erwirbt. Der Bundesgerichtshof begründet dieses damit, dass die Maklerkosten nicht als Ausgleich für den Wohnungsverlust zu werten sind. Der ehemalige Mieter nähme eine andere Rechtsposition ein. Er wird vom Besitzer zum Eigentümer.
BGH vom 10.12.2020 zum Az. VIII ZR 371/18