Mitwirkungspflicht im Sozialverfahren
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Anforderungen an einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB sind niedrig anzusetzen. Es gilt der Amtermittlungsgrundsatz. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsteller von allen Mitwirkungspflichten frei ist, so das Landessozialgericht Bayern. Wird eine Erstausstattung nach Haftentlassung beantragt, kann die Sozialbehörde erwarten, dass
- eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäkltnisse vorgelegt wird sowie
- angegeben wird, welche Gegenstände begehrt werden.
Erfolgt dieses nicht, kann der Leistungsträger Leistungen verweigern.
LSG Bayern vom 27.12.2019 - L 8 SO 346/19 B ER
Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Die Entscheidung des LSG ist nachvollziehbar, eher aber ein untypischer Fall. Der umgekehrte Fall ist da schon häufiger, dass seitens der Behörde zu hohe Antworderungen an einen Antrag gestellt werden.“