Nachehelicher Unterhalt
Mitgeteilt von Ehemalige
Ein ehebedingter Nachteil i.S. des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der Unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
BGB, Beschluss vom 13.03.2013 – XII ZB 650/11 (OLG Brandenburg)