Nachehelicher Unterhalt
Mitgeteilt von Ehemalige
Bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig nicht auszusprechen. Ausnahme hiervon kommt nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Regelmäßig wird dabei auf die Umstände im Bereich der unterhaltsberechtigten Ehefrau abgestellt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf können solche Umstände auch gegeben sein, wenn der Unterhaltspflichtige durch die nacheheliche Betreuung gemeinsamer Kinder in seiner beruflichen Entwicklung eingeschränkt ist.
BGH NJW 2011, 2069