Pauschalreise – Haftung des Reiseveranstalters ohne Verschulden
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer
Ein Reiseveranstalter haftet seinem Vertragspartner (also dem Reisenden) gegenüber für Mängel die bei der Pauschalreise auftreten. Die Haftung besteht, wenn der Mangel auf ein Verschulden des Reiseveranstalters zurückzuführen ist. Ebenfalls haftet der Reiseveranstalter für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, als für ein Verschulden einer Person oder einer Firma, die der Reiseveranstalter mit der Erbringung der geschuldeten Reiseleistung beauftragt hat. Keine Haftung besteht hingegen, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird und somit aus diesen Gründen weitere Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko. In derartigen Fällen besteht also kein Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz bzw. Reisepreisminderung. Nach einer Entscheidung des BGH gilt jedoch etwas anderes, wenn der Reisende bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel verletzt wird. Dies stellt nach der Entscheidung des BGH einen Reisemangel dar, auch wenn den Reiseveranstalter an dem Unfall kein Verschulden trifft.
BGH vom 06.12.2016 – X ZR 117/15