Pflegeeltern bei Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren nicht beschwerdebefugt
Mitgeteilt von Ehemalige
Möglicher Verfahrensfehler bei der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nur im Sorgerechtsverfahren führt nicht dazu, dass nunmehr die Pflegeeltern oder sonst am Wohl des Kindes interessierte Personen gegen Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung von Ergänzungspfleger oder Vormund beschwerdeberechtigt wären. Entscheidungen über die Bestellung und Entlassung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers müssen zwar richterlich überprüfbar sein, aber nicht unbedingt in einem Instanzenzug. Die Möglichkeit der Rechtspflegererinnerung genügt. Daher besteht in solchen Fällen kein Anlass, den Pflegeeltern eine Beschwerdeeinlegung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zu ermöglichen.