Beratungspflicht des Architekten gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich der voraussichtlichen Baukosten
Mitgeteilt von Ehemalige
Der Architekt ist verpflichtet, den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten.
Der BGH bekräftigt in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach dem Architekten die Vertragspflicht trifft, den Bauherrn zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten, also auch im Rahmen der Grundlagenermittlung zu prüfen, ob der Bauherr überhaupt finanzielle Mittel für das Bauvorhaben zur Verfügung hat. Auch die Kostenschätzung darf nicht deutlich zu niedrig ausfallen.
Schadensersatz durch den Auftraggeber
Bei schuldhafter Pflichtverletzung ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Erforderlich ist hier allerdings auch, dass die Pflichtverletzung kausal ist. In diesem Fall hatte die Vorinstanz, hier das Kammergericht Berlin, nicht geprüft, ob ggf. auch Umgestaltungen des Bauherrn erst nach der erfolgten Kostenschätzung gewünscht waren, so dass es an der Kausalität des Schadens fehlen könnte. Insoweit hat der BGH die Sache an das Kammergericht Berlin zurückgewiesen.
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZR 3/12, zitiert nach ibr- online (vorhergehend: KG, 22.11.2011 – 6 U 181/10 – und LG Berlin, 15.12.2010 – 35 O 28/09).