Renovierungspflicht gilt nicht für Kellerräume
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Mieter zog aus, renovierte gemäß Mietvertrag die Wohnung – nicht aber den Keller. Hierüber entstand Streit, der Vermieter stellte dem Mieter Renovierungskosten über gut 2.700 € in Rechnung. Zu Unrecht, so das AG Homburg. Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen bezieht sich erst einmal nur auf die Wohnung, es sei denn, im Mietvertrag wurde eine ausdrücklich anders lautende Regelung getroffen.
AG Homburg vom 20.05.2021 zum Az. 7 C 206/20