Schadensersatzhaftung des Architekten bei Änderung der DIN-Normen während der Gewährleistungsfrist
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Nach der Rechtssprechung sind im Rahmen der Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers zwar immer die zuletzt geltenden Regeln der Technik für die Mangelbeurteilung maßgeblich. Dies gilt jedoch lediglich für die Haftung des Auftragnehmers. Der Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, muss nur die DIN-Normen beachten, die während seiner Leistungserbringung gelten. Soweit sich innerhalb der Gewährleistungsfrist des überwachten Bauunternehmers Änderungen der DIN-Normen ergeben, haftet der Architekt nicht wegen Baumängeln auf Schadensersatz.
OLG München vom 15.01.2015 zum AZ 9 U 3395/14