Schlüsseldienst und Wucher
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Wer sich schon einmal versehentlich ausgeschlossen hat weiß, was Schlüsseldienste für eine häufig nur Sekunden dauernde Arbeit in Rechnung stellen. Der Straftatbestand des Wuchers (§ 291 StGB) ist damit jedoch in der Regel noch nicht erfüllt. Denn dieser erfordert, dass eine Zwangslage ausgebeutet wird. Das aber ist alleine wegen des Ausgesperrtseins noch nicht der Fall. Vielmehr ist es erforderlich, dass besondere Umstände hinzutreten. Beispiele können sein, dass ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, dass Brandgefahr von einem elektrischen Geräten ausgeht oder dass Wasser aus einer defekten Leitung rinnt.
OLG Köln vom 22.11.2016 zum Az. 1 StR 351/16