Schockschaden auch bei Pflegefehlern
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Sogenannte „Schockschäden“ stellen dem Bundesgerichtshof nach – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert und damit eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Das besondere hieran ist, dass diese Beeinträchtigung nicht durch ein Handeln am Opfer, sondern durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten verursacht wurde (bspw. Schockschaden der Mutter, nachdem sie erfährt, dass ein Sexualstraftäter ihre Tochter vergewaltigt hat). Diese Rechtsprechung hat das OLG Dresden jetzt auch auf behandlungsfehlerhafte Pflege erweitert.
OLG Dresden vom 7.11.2023 - Az. 4 U 1217/23
Der Kommentar von rechtsanwalt Foerster:“Das zu erbringede Beweismaß für die Schädigung bleibt aber hoch!“