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Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der BGH hat die Möglichkeiten, dem Mieter von Wohnraum Schönheitsreparaturen aufzulegen, eimmal mehr eingeschränkt. Bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung geht dieses nur dann, wenn der Mieter hierfür einen angemessenen Ausgleich erhält. Soweit die bisherrige Rechtslage. Im zu entscheidenden Fall kam nun dieser Ausgleich vom Vormieter, der den Nachmieter quasi für seine Pflicht, die Endrenovierung vornehmen zu müssen, ausbezahlte. das aber stelle keinen angemessenen Ausgleich dar, urteilte der BGH. Denn dieser müsse zwingend vom Vermieter kommen.

BGH vom 22.08.2018 zum Az. VIII ZR 277/16

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das Thema Schönheitsreparaturen ändert sich ständig. Bereits bei Abschluss eines Mietvertrages sollte man sich beraten lassen, ob entsprechende Klausel des Mietvertrages überhaupt wirksam sind.“