Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Speer
Bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr kommt es häufig zu einer alleinigen Haftung des Auffahrenden, weil eine Grundlose Vollbremsung oder ein Fahrfehler des vorausfahrenden Fahrzeugführers nicht bewiesen werden kann. Es gilt der so genannte Grundsatz des Anscheinsbeweises: Bleibt unbewiesen wodurch der Unfall verursacht wurde, spricht bei einem Auffahrunfall der Anschein dafür, dass der Unfall vom Fahrer des Auffahrenden Fahrzeuges verursacht wurde, weil er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Dies führt dann zu einer alleinigen Haftung des Auffahrenden. Nach einer Entscheidung des BGH gilt dies auch für Auffahrunfälle auf der Autobahn. Der Auffahrunfall würde als Grundlage eines Anscheinsbeweises zwar dann nicht ausreichen, wenn weitere Umstände bekannt werden, die gegen eine Typizität sprechen. Bestreitet der Vorausfahrende allerdings die Fahrspur vor dem Unfall gewechselt zu haben und kann dies der Auffahrende auch nicht beweisen, bleibt es nach der Entscheidung des BGH allerdings bei der alleinigen Haftung des Auffahrenden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.
BGH vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16