Familienrecht / Elternunterhalt
Im Bereich des Familienrechts haben wir uns die Frage des Elternunterhalts spezialisiert. Kinder werden seit der Gesetzesnovelle im Dezmeber 2019 in der Regeln zwar nicht mehr herangezogen, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten der Pflege aus eigenem Vermögen / Einkünften nicht bestreiten können. Das gilt allerdings dann nicht, wenn eines oder mehrere der Kinder über ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 € brutto verfügen.
Diesen Anspruch auf Elternunterhalt machen zumeist die Sozialhilfeträger geltend, in Berlin die Bezirksämter. Sie fordern, dass die Kinder ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen haben, dies in der Regel auch schon deutlich unterhalb der oben genannten Grenze von 100.000 €. Hier beraten wir Sie gerne über Ihre Auskunftspflichten gegenüber den Bezirksämtern, der Frage, ob das Einkommen der Ehegattin / des Ehegatten mitgerechnet wird, aber insbesondere darüber, wann Sie keinen Unterhalt schulden. Dabei ist es sinnvoll, sich bereits vor Erhalt des ersten Sozialamtsschreibens beraten und sich gegebenenfalls bei der Abwehr der Unterhaltsforderung vertreten zu lassen.
Ganz ähnlich gelagert sind Unterhaltspflichten von Eltern ihren erwachsenen Kindern mit Behinderung gegenüber. Auch hierüber beraten wir Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner
Gern vertreten wir auch eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgefährten.
Unser Angebot
- Beratung und Vertretung bei Elternunterhalt wegen Pflegebedürftigkeit der Eltern
- Beratung und Vertretung bei Unterhaltpflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern mit Behinderung
Aktuelle Rechtsprechung
Auf diesen Seiten finden Sie aktuelle Informationen und Neuigkeiten aus dem Familienrecht / Lebenspartnerschaftsrecht.