Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten
Mitgeteilt von Ehemalige
Nach längerer Trennung der Eheleute und mit deren zunehmender Verfestigung ohne Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, nähern sich die Maßstäbe für die Erwerbsobliegenheiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten immer mehr denjenigen Anforderungen, die nach § 1569 BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten. Insoweit kann es sogar gerechtfertigt sein, die Maßstäbe des nachehelichen Unterhalts auch schon im Rahmen des Trennungsunterhalts anzuwenden. Die Verpflichtung des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme ohne Ausweitung einer Erwerbstätigkeit wird dann aber maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst und schränkt diese Obliegenheit noch in stärkerem Maß ein, als dies über § 1570 Abs. 2 BGB erfolgt.
Hat der Unterhalt begehrende Ehegatte nach dem Wegzug aus dem Ort der Ehewohnung seine bisherige selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, deren Nettoverdienst die bisher erzielten monatlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit übersteigt, ist die Aufgabe dieser Beschäftigung und erneute Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren, wenn diese Selbständigkeit erwiesenermaßen nicht geeignet ist, in einem überschaubaren und dem Unterhaltsschuldner zumutbaren Rahmen zu angemessenen Erwerbseinkünften zu führen.