Überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Bei einem Verkehrsunfall hängt die Gewichtung der Haftungsquoten der verschiedenen beteiligten Fahrzeughalter davon ab, inwieweit deren Fahrzeuge und Fahrverhalten für die entstandenen Schäden mitursächlich gewesen ist. Einen Aspekt dieser Gewichtung stellen häufig Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen dar.
Die überhöhte Geschwindigkeit eines Unfallbeteiligten kann mitursächlich dafür sein, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dann ist es eindeutig, dass eine Berücksichtigung als Mitursache geboten ist.
Es gibt aber auch Fälle, in denen die überhöhte Geschwindigkeit nicht für die Entstehung des Schadens überhaupt, sondern nur für eine größere Schadenshöhe ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Schaden bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar ebenso entstanden wäre, aber in wesentlich geringerem Umfang. In solchen Fällen berücksichtigt die obergerichtliche Rechtsprechung die überhöhte Geschwindigkeit als mitwirkende Ursache für den Unfallschaden
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014, Aktenzeichen: 4 U 150/13
Wenn ein anderer Unfallbeteiligter also damit argumentiert, dass sein Geschwindigkeitsverstoß nach dem ermittelten Sachverhalt nicht ursächlich für die Entstehung des Schadens überhaupt war, muss ihm vom Rechtsanwalt des Geschädigten die oben genannte Rechtsprechung entgegengehalten werden. Ebenso kann es vorkommen, dass ein erstinstanzliches Gericht diese obergerichtliche Rechtsprechung nicht kennt. Deshalb ist anwaltliche Vertretung bei Verkehrsunfällen dringend anzuraten, auch wenn dies nach der Zivilprozessordnung vor Amtsgerichten nicht unbedingt erforderlich ist.