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Umlagefähigkeit von Notdienstpauschalen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine WEG beauftragte einen Hausmeister. Seine Leistungen umfassten auch eine Notdienstpauschale, wonach dieser in Störfällen jederzeit abrufbar war. Verbunden damit waren Kosten von knapp 2.000 € im Jahr. Den auf ihn anfallenden Anteil der Kosten wollte ein Wohnungseigentümer auf seinen Mieter umlegen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof befand. Bei einer solchen Pauschale handle es sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten.

BGH vom 18.12.2019 - VIII ZR 62/19

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die Grenze zwischen umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Verwaltungskosten ist – abgesehen von immer wieder mal auftretenden neuen Fallkonstellationen – heute durch die Rechtsprechung klar gezogen.“