Unter Wert erworbene GmbH – Geschäftsanteile im Zugewinn und Unternehmensbewertung
Mitgeteilt von Ehemalige
Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das vorliegen einer gemischten Schenkung, diese Vermutung gilt aber nur zu Gunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert wurden, nicht dagegen zu Gunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäfts selbst.
Mit der Regelung, dass eine“ den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnen Zuwendung nach § 1374 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können, maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll.
Im vorliegenden Fall machen die Beteiligten, deren Ehe rechtskräftig geschieden wurde, wechselseitig güterrechtliche Ansprüche geltend. In dem Rechtsmittelverfahren war zwischen den Beteiligten nur noch streitig, wie die vom Antragsteller gehaltenen Geschäftsanteile an einer GmbH im Zugewinnausgleich zu bewerten sind und ob deren Erwerb durch den Antragsteller zumindest teilweise privilegiert gewesen ist.
Aus den Gründen:
… Dem Antragsteller ist durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute, wonach er aus dem Nachlass weitere 30 % der Geschäftsanteile der GmbH vom vierfachen Nominalwert erwerben durfte, ein Ankaufsrecht im Wege des Vermächtnisses zugewendet worden. Soweit dieses Ankaufsrecht eine Vermögenswert hat, ist es dem Antragsteller als Zuwendung von Todes wegen angefallen.
Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter „künftigen Anführungsstriche zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, wurde dies zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswerten Umfang in Erscheinung treten würden. Es wurde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar eine Benachteiligung erreicht werden. Bei unentgeltlichen Zuwendungen ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung fördern soll. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein.. ….