Unterhalt des minderjährigen Kindes
Mitgeteilt von Ehemalige
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner mehr Aufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als Bedarfsdeckung entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, dem war Unterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann weit gehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtigen Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.
Hintergrund ist, dass ein ausgedehnter Umgang mit dem Barunterhalts wichtigen Elternteil zu Ersparnissen im Haushalt des anderen Elternteils führt und zusätzliche Kosten verursacht. Die Frage ist, ob dies beim Barunterhalt unberücksichtigt bleiben kann.
Im Fall hatten die Eltern vereinbart, dass die Tochter nach dem so genannten Wechselmodell zu betreuen ist. Absatz den Streit, ob die von den Eltern übernommenen Betreuungsanteile ein Wechselmodell mit etwa gleichen Betreuungsverein entspricht, hat das Oberlandesgericht weit gehend entschieden, dass es kein Modell gebe, da die Betreuungsanteile der Eltern nicht gleichgewichtig sein können. Zwar ist es so, dass das Kind sich an sieben von 14 Tagen beim Vater auffällt. Allerdings muss zum Beispiel im Krankheitsfall die Mutter die alleinige Betreuung übernehmen. Auf die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung kann sich der Kindsvater nicht stützen, weil die Eltern wirksame Sorge und umgangsrechtliche Regelungen nur unter Mitwirkung des Familiengerichts hätten treffen könnten.
In der Sache selbst ist der Bundesgerichtshof der Beurteilung des Beschwerdegerichts gefolgt, dass der Vater ungeachtet des erweiterten Umgangs allein barunterhaltspflichtige ist. Der Elternteil, der das Kind in Obhut hat, erfüllt seine Unterhalts sich in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes, der andere Elternteil muss Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente erbringen.