Verbot einer Kurzzeitvermietung durch die WEG
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Kurzzeitvermietungen, insbesondere in Großstädten an Touristen, sind bei Vermietern beliebt. In ein paar Sommermonaten vereinnahmt man schnell, was man sonst das ganze Jahr über nicht erzielt. Doch das wollte eine WEG verhindern und schloss dieses mit qualifizierter Mehrheit aus. Die Teilungserklärung, die eine Kurzzeitvermietung grundsätzlich ermöglichte, konnte mit 3/4-Mehrheit geändert werden. Das war aber nicht rechtens, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Denn sogenannte „mehrheitsfeste“ Rechte können nur mit Zustimmung aller Eigentümer verändert werden. Denn ein jeder Eigentümer muss sich darauf verlassen können, dass sein Recht zur Nutzung seines Eigentums nicht ohne seine Zustimmung eingeschränkt wird.
BGH vom 12.4.2019 zum Az. V ZR 112/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Rechtelos sind die anderen Eigentümer allerdings nicht. Sollten die dauerhaften Wechsel zu einer Störung des Hausfriedens führen, wäre an den Unterlassungsanspruch aus §15 Abs. 3 WEG zu denken.“