Verfall des Jahresurlaubs
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Der Europäische Gerichtshof hat den Verfall von Jahresurlaub erschwert. Er folgte dem EuGH-Generalanwalt in seiner Argumentation. Danach kommt ein Verfall nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.
EuGH vom 22.9.2022 - C-120/21
Der Hinweis von Rechtsanwalt Machacek, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Das muss nachweissicher erfolgen, wobei der Arbeitnehmer auf die Konsequenzen hingewiesen werden muss. Hier gilt es unmissverständlich zu formulieren.“