Verjährung von Betriebskostennachzahlungen in der Gewerberaumvermietung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ansprüche des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten richten sich nach seiner Abrechnung. Diese muss – anders als im Wohnraummietrecht – nur innerhalb der normalen Verjährungsfristen vorgelegt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Vermieter und Mieter die Anwendung der kurzen Fristen (12 Monate) aus dem Wohnraummietrecht vereinbart haben.
OLG Frankfurt/Main vom 10.01.2019 zum Az. 2 U 109/17
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das OLG sieht darüber hinaus auch keine grundsätzlichen bedenken, wenn die allgemeinen Verjährungsfristen (§195 BGB) ausgeschöpft werden. Einer Verwirkung stehe entgegen, dass die Regelverjährung letztlich recht kurz sei.“