Verjährungsfrist bei bei fehlerhaft montierter Photovoltaikanlage
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Auf einen Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage, die auf dem Dach eines bestehenden Wohngebäudes montiert werden soll, ist Kaufrecht anwendbar.
Ist die Montage fehlerhaft erfolgt, so richtet sich die Gewährleistungsfrist nicht nach § 438 I Nr. 2 BGB (fünf Jahre), sondern nach § 438 I Nr. 3 BGB (zwei Jahre).
Ferner kommt ein deliktischer Schadensersatzanspruch für den Fall in Betracht, dass durch die fehlerhafte Montage Dachteile beschädigt wurden, welche nicht tangiert worden wären, wenn die Montage fachgerecht durchgeführt worden wäre.
OLG München, Urteil vom 09.07.2015 - 14 U 91/15