Verkürzte Abschreibung von vermieteten Immobilien
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Grundsätzlich sind vermietete Immobilien über 50 Jahre abzuschreiben. Die Abschreibungsdauer kann jedoch verkürzt werden, wennn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Den Nachweis hierfür hat der Bundesfinanzhof jetzt erleichtert. Danach reicht künftig jede Darlegungsmethode aus, die geeignet ist, die verküzte Nutzungsdauer zu belegen. Teurer Bausubstanzgutachten, wie sie immer wieder von den Finazämtern gefordert wurden, bedarf es daher nicht mehr.
BFH vom 28.07.2021 zum Az. IX R 25/19