Verletzung des Elternrechts durch teilweise Entziehung des Sorgerechts – Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern
Mitgeteilt von Ehemalige
Gerichtliche Entscheidungen, mit denen Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen wird, um das Kind von den Eltern zu trennen, unterliegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern einer strengeren verfassungsgerichtlichen Prüfung.
Steht die Rückführung eines in einer Pflegefamilie lebenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern in Rede, so müssen die Fachgerichte bei der Kindeswohlprüfung die gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen berücksichtigen.
Indessen darf die Belastung des Kindes infolge der Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen in einem solchen Fall die Wiederzusammenführung von Eltern und Kind nicht immer schon dann ausschließen, wenn das Kind in den Pflegeeltern seine „sozialen“ Eltern gefunden hat.
Die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, dürfen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen.
Die an die Verhältnismäßigkeit der fortwährenden Trennung zu stellenden Anforderungen sind besonders strengen, wenn bei der Wegnahme des Kindes die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht vorlagen oder die ursprüngliche Trennung auf einem unverschuldeten Elternversagen beruhte.
Dementsprechend müssen die beteiligten Behörden und Gerichte weitergehende Maßnahmen als üblich zu erwägen, um ein zusammenfinden von Kind und Eltern zu ermöglichen.