Versterben ist vertragsgemäßer Gebrauch einer Wohnung
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Mieter war in seiner Wohnung verstorben. Der Vermieter verweigerte den Erben die Herausgabe der Kaution, da er anschließend wegen strengen Geruchs umfassend renovieren musste. Zu Unrecht, wie ein Berliner Amtsgericht jetzt feststellte. Beeinträchtigungen der Wohnung in Folge des Versterbens stellen einen vertragsgemäßen Gebrauch dar.
AG Berlin-Tempelhof vom 24.11.2020 zum Az. 15 C 59/20
Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Das Sterben gehört zum Leben – hier mal ganz praktisch angewandt von der Rechtsprechung!